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Gebührensatzung für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Sulzbach/Saar

Aufgrund der §§ 11, 12, 34, 35, 83 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) und der §§ 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) hat der Stadtrat der Stadt Sulzbach/Saar in seiner Sitzung vom 09.12.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Die Stadt Sulzbach/Saar erhebt für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren.

§ 2 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für die Benutzung der in den Obdachlosenunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben.

(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner. Dies gilt jedoch nur, soweit die Gesamtschuldner für die Erfüllung von Verbindlichkeiten in einer rechtlichen Zweckgemeinschaft stehen.

§ 3 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des Einzuges in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung und ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an die mit der Aufsicht und Verwaltung der Unterkünfte Beauftragten der Stadt Sulzbach/Saar.

(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht nach Abs. 1.

§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Unterkünfte beträgt je Kalendermonat:

Bahnhofstr. 21, Sulzbach/Saar

(Gemietet von der Stadt Sulzbach/Saar)

Für ein Einzelzimmer mit Mitbenutzung des Badezimmers und der Küche:           210,00 Euro

Betriebskosten inkl. Heizkosten (Pauschalbetrag)                                                    95,00 Euro

Stromkosten (Pauschalbetrag)                                                                                   35,00 Euro

§ 5 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Benutzungsgebühren werden durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden für zurückliegende Zeiträume zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids, für zukünftige Zeiträume in Höhe einer Monatsgebühr jeweils monatlich im Voraus zum dritten Tage eines jeden Monats zur Zahlung fällig.

(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.

(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung, die Benutzungsgebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Sulzbach/Saar, 09.12.2021

Michael Adam
(Bürgermeister)